Anders als das OECD-MA regele Art 7 Abs 7 DBA Deutschland gesondert, dass
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Art 7 auch für Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft gelte. Diese Bestimmung erstrecke sich auch auf Vergütungen, die ein Gesellschafter einer Personengesellschaft von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, die Gewährung von Darlehen oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern beziehe. In der Praxis stelle sich die Frage, ob diese Bestimmung auch Anwendung finde, wenn ein Gesellschafter einer Personengesellschaft der Mitunternehmerschaft nicht als Privatperson Leistungen erbringt, sondern als Geschäftsführer einer GmbH im Fall einer GmbH & Co KG.