Bei Wertpapierleihgeschäfte handle es sich um (Sach-)Darlehen. Die Kapitalanlagen gehen in das zivilrechtliche Eigentum des Entleihers über und nach Ablauf der Leihfrist oder bei Kündigung seien Kapitalanlagen derselben Art und Güte zurück zu übertragen. Der Entleiher zahle für das Wertpapierdarlehen regelmäßig ein Entgelt. Fraglich sei, ob und wann diese Zahlungen der Kapitalertragsteuer unterliegen.