In der Theorie und Praxis zur Unternehmensbewertung habe der Liquidationswert eine besondere Funktion. Er stelle die allgemein anerkannte Untergrenze des Unternehmenswerts dar, sofern keine rechtlichen und faktischen Gründe dagegensprechen. Während die Liquidationswertermittlung bestimmten Grundsätzen zu folgen habe, ergebe sich vor allem im Zusammenhang mit dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen Besonderheiten hinsichtlich der Berücksichtigung von Steuern und Verwertungsrisiken. Ähnliches komme aber auch bei der Bewertung von Unternehmen mit einer begrenzten Bestandsdauer zum Tragen, während hingegen bei der Beteiligungsbewertung bereits die Definition des Liquidationswerts eine Besonderheit darstellt.