In seiner E Ro 2015/15/0034 v 1. 6. 2017 verneinte der VwGH die Trennung eines Gebäudes vom Grund und Boden, wenn der diese Trennung herbeiführende Baurechtsvertrag am Tage des Abschlusses des Einbringungsvertrags noch nicht im Grundbuch eingetragen war. Die hL und die Finanzverwaltung in Rz 694a UmgrStR gingen bisher davon aus, dass der Abschluss eines Baurechtsvertrags gleichzeitig mit dem Einbringungsvertrag für eine Trennung für Zwecke des Umgründungssteuergesetzes ausreichend ist. Nun erfolgte eine gesetzliche Klarstellung durch das JStG 2018 nach § 16 Abs 5 Z 5 UmgrStG.