Die Judikatur des OGH zur verbotenen Einlagenrückgewähr habe sich in den letzten Jahren dynamisch entwickelt. Das Verbot der Einlagenrückgewähr diene vorwiegend dem Gläubigerschutz. Ein Verstoß gegen Regeln, die überwiegend dem Gläubigerschutz dienten, führe zur Nichtigkeit eines bereits festgestellten Jahresabschlusses. Für Wesentlichkeitsüberlegungen bestehe bei einer verbotenen Einlagenrückgewähr vor dem Hintergrund des Gläubigerschutzes keine Grundlage, wenn der unternehmerische Ermessensspielraum eklatant überschritten worden sei.