Eine Einlagenrückgewähr sei zwar gesellschaftsrechtlich unzulässig, jedoch in der Praxis durchaus anzutreffen. Meist erfolge eine solche nicht auf den ersten Blick ersichtlich, sondern auf "verdeckte" Art und Weise. Der Betrag beschäftig sich mit der Folgefrage, nämlich wie derartige, nach dem Gesellschaftsrecht unzulässige verdeckte Einlagenrückzahlungen steuerlich zu qualifizieren sind. Dabei soll insb eine Abgrenzung der Rückzahlung von Einlagen von der bloßen Ausschüttung von Gesellschaftsgewinnen vorgenommen werden. Zum besseren Verständnis der steuerlichen Regelungen sollen vorab die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen dargestellt werden.