Der VwGH habe sich erstmals zur Frage geäußert, ob Ö das Besteuerungsrecht für eine Abfindungszahlung zukomme, wenn aufgrund der gegensätzlichen Auslegung des Art 15 DBA D-Ö durch Verwaltungsbehörden und Gerichte in D und Ö die Gefahr einer doppelten Nichtbesteuerung bestehe. In einem solchen Fall seien die Tatbestandsvoraussetzungen für die Rückfallklausel des DBA D-Ö erfüllt. Alternativ sei auch ein "switch-over" von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode möglich. Der falsche Verfahrenstitel habe dazu geführt, dass die Steuerschuld absolut verjährt war und die Abfindung weder in D noch in Ö besteuert worden sei.