§ 40b BAO, wonach eine Körperschaft auch dann als gemeinnützig iSd Abgabenvorschriften gilt, wenn sie Universitäten oder Fachhochschulen Mittel zur Vergabe von Preisen und Stipendien zur Verfügung stellt, wirft nicht nur im Zusammenhang mit § 40 BAO (siehe Strauss, ÖStZ 2018/640), sondern auch im Verhältnis zu § 40a BAO zahlreiche Fragen auf, die vor dem Hintergrund des Ministerialentwurfs zum Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018) in diesem Beitrag erörtert werden.