Das BFG habe die Abzugsfähigkeit von Kursverlusten aus Fremdwährungskrediten zur Finanzierung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verneint und dies mit der Quellentheorie begründet. Diese Ansicht widerspreche dem Gesetzeswortlaut, sei systematisch inkonsistent und mit dem objektiven Nettoprinzip und einer sachlich konsistenten Einmalerfassung nicht zu vereinbaren.