Der Gesetzgeber räume ausdrücklich ein, dass dem Gebührenschuldner das Erkennen der Gebührenpflicht nicht immer zugemutet werden könne. Mitunter habe auch ein Höchstgericht Probleme mit einer konsistenten Interpretation des Gebührengesetzes. Ein Beispiel sei die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Bestandverträge über Geschäftsräumlichkeiten. Die Diskrepanz zwischen Gesetzeswortlaut und Entscheidungspraxis sei bedenklich.