Erbteilungsübereinkommen seien nur dann als gerichtliche Vergleiche von der Gebühr nach dem GebG 1957 ausgenommen, wenn sie vor dem Notar als Gerichtskommissär abgeschlossen würden. Einigten sich dagegen die Erben vorher oder bei einem Erbenmachthaber über die Aufteilung der Verlassenschaft und unterfertigten sie (alle) diese Einigung, dann liege ein außergerichtlicher Vergleich vor, der die Gebührenpflicht auslöse.