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Auskunfts- und Mitwirkungspflichten bei Prüfungsmaßnahmen zu Kapitalabflussmeldungen (Starl, SWK 18/2018, S. 814)

Artikelrundschau Mai 2018(Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, InsolvenzrechtMMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2018/594ÖStZ 2018, 490 Heft 15 und 16 v. 24.8.2018

Kapitalabflüsse von Konten oder Depots natürlicher Personen müssen seit 1. 3. 2015 - wenn sie den Betrag von 50.000 € erreichen oder übersteigen - von Banken an das BMF gemeldet werden. In der Praxis sei zu beobachten, dass gemeldete Kapitalabflüsse zum Anlass genommen würden, um Informationen über die Herkunft des abgeflossenen Kapitals zu erlangen. Starl zeigt auf, in welchem Umfang die Verpflichtung besteht, Auskunft über die Vermögensherkunft zu erteilen oder an entsprechenden Prüfungsmaßnahmen mitzuwirken.

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