Oftmals kommen Betriebsprüfer im Rahmen mehrerer Außenprüfungen zur selben rechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts. Will eine spätere BP - trotz gleichbleibenden Sachverhalts - von dieser Rechtsansicht abgehen, sei eine Wiederaufnahme nach jüngster BFG-Rechtsprechung nicht ohne Weiteres zulässig, sondern verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.