Ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) einer Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR) sei nur dann gemeinnützig, wenn dessen Tätigkeit die Voraussetzungen für einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb erfülle. Werde von der KöR eine weitere Einrichtung im Zusammenhang mit dem gemeinnützigen BgA unterhalten, könne diese keinen Geschäftsbetrieb des gemeinnützigen BgA darstellen. Es lägen entweder zwei selbstständige BgA vor, deren Gemeinnützigkeit isoliert zu beurteilen sei, oder beide Einrichtungen stellten einen einheitlichen BgA in Form eines Mischbetriebes dar, für den die Gemeinnützigkeit gesamthaft zu prüfen sei.