In der Praxis komme es immer wieder vor, dass Angehörige bestimmte "Gefälligkeitsdienste" leisten. In der Praxis erfolge in solchen Fällen de facto nie eine Anmeldung bei der GKK. Das LVwG Niederösterreich (18. 10. 2017, LVwG-S-1639/001-2017) hat sich einen Fall angesehen, bei dem der Onkel unentgeltlich beim Hausbau ausgeholfen hat und nicht bei der GKK angemeldet wurde.