Das Auseinanderfallen der Begriffe Veranlagungszeitraum und Wirtschaftsjahr habe zur Folge, dass ein am Einbringungsstichtag noch nicht verrechneter Verlustvortrag (des Einbringenden) nach hA erst im Folgeveranlagungszeitraum in Abzug gebracht werden könne, auch wenn der erwirtschaftete Gewinn in einem Rumpfwirtschaftsjahr bei der übernehmenden Körperschaft im Rahmen einer gesonderten Veranlagung noch im selben Jahr zu erfassen sei.