Mit dem AbgÄG 2010 sei für Gruppenmitglieder die Möglichkeit beseitigt worden, Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft zu sein. Bestanden derartige Beteiligungsgemeinschaften auf Ebene von Gruppenmitgliedern aber bereits, könnten diese unter konkret genannten Voraussetzungen bis zum 31. 12. 2020 bestehen bleiben. Die Verletzung einer dieser Voraussetzungen führe zur Auflösung der Beteiligungsgemeinschaft. Fraglich war auch die Verschiebung des Beteiligungsausmaßes ein vorzeitiges Ende der Beteiligungsgemeinschaft auslösten.