Die Verlegung des Orts der Geschäftsleitung einer luxemburgischen SARL führe nach luxemburgischem Steuerrecht zu einer (Teil-)Liquidation. Zahlungsflüsse an die Gesellschafter seien aus luxemburgischer Sicht folglich nicht mehr als Dividende zu behandeln und führten zu keinem Quellensteuerabzug. Die Zahlungsflüsse auf Ebene der Gesellschafter unterlägen der beschränkten Steuerpflicht in Luxemburg, die jedoch nicht ausgeübt werden könne, weil das Besteuerungsrecht Ö zuerkannt werde.