Für das Finanzstrafverfahren im Allgemeinen wie auch für das gerichtliche Finanzstrafverfahren im Besonderen sei durch Art 6 Abs 1 EMRK das Recht auf ein faires Verfahren verbürgt. Soweit es die Waffengleichheit als einen Teilaspekt eines fairen Verfahrens, insb die Beachtlichkeit von Privatgutachten, betreffe, bestünden keine Bedenken gegen die Regelungen des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens. Der aus den §§ 166 f BAO abgeleitete Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit gelte aufgrund der mit §§ 166 f BAO wortgleichen Formulierung des § 98 Abs 1 bis 3 FinStrG grundsätzlich auch im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens. Privatgutachten könnten daher im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens vorgelegt werden und seien bei der Entscheidungsfindung zu würdigen. Für die diesbezügliche Beurteilung des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens sei keine aktuelle Aussage feststellbar.