Mit dem JStG 2018 wurde die Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs 2a und Abs 3 GrEStG novelliert. Es wird gesetzlich klargestellt, dass eine mittelbare Anteilsvereinigung nach einer verwirklichten Anteilsvereinigung nicht möglich ist. Allerdings werden durch die Gesetzesänderung neue Fragen bezogen auf die unmittelbare Anteilsvereinigung aufgeworfen. Dieser Beitrag analysiert, unter welchen Voraussetzungen Grundstücke iSd § 2 GrEStG bei Verwirklichung der Tatbestände der § 1 Abs 2a oder Abs 3 GrEStG der Gesellschaft gehören und somit in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.