Kapitalgesellschaften unterliegen als eigene Steuersubjekte der KöSt. Es werde daher auf zwei Ebenen besteuert: neben der Kapitalgesellschaft, die der KöSt (25 %) unterliegt, sei auch die Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter zu berücksichtigen. Natürliche Personen unterliegen in Bezug auf Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne einer KESt (seit der Steuerreform 2015 27,5 %), der Endbesteuerungswirkung zukomme. Das System orientiere sich am System der doppelten Halbsatzbesteuerung, damit die Steuerbelastung aus KöSt und der Einkommensteuer (KESt) in etwa der "normalen" Einkommensteuerbelastung entspreche. Das Grundsystem begünstige bereits nicht ausgeschüttete Gewinne, weil diese "nur" der KöSt und - bis zu deren Ausschüttung - keiner weiteren KESt-Belastung unterliegen würden.