Werde die Anteilsmehrheit an einem Gruppenmitglied während des Wirtschaftsjahres abgetreten, könne das Gruppenmitglied mangels ausreichender finanzieller Verbindung während des gesamten Wirtschaftsjahres in diesem Jahr nicht in die Gruppe einbezogen werden. Im Beitrag soll geklärt werden, ob dieser Umstand durch Ausübung eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts steuerlich wirksam rückgängig gemacht werden kann.