Die Frage, ob und wann der geldwerte Vorteil aus Mitarbeiteroptionsprogrammen beim Mitarbeiter zu steuerpflichtigen Einkünften führe, sei in der Literatur bereits mehrfach behandelt worden. Aufgrund einer Entscheidung des BFG und der diesbezüglich beim VwGH anhängigen Revision stelle sich nun die Frage, inwieweit und zu welchem Zeitpunkt der Aufwand aus den Stock-Options-Programmen bei der optionsgewährenden Gesellschaft eine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe darstellt.