Das BFG habe festgestellt, dass Verteidigungskosten betreffend Geldbußen aus EU-Wettbewerbsverstößen bei Kapitalgesellschaften abzugsfähig seien, weil der Abzug weder aufgrund "nicht normaler Betriebsführung" noch infolge des Pönalcharakters verweigert werden könne. Der VwGH habe diese Rechtsansicht bestätigt.