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Verteidigungskosten bei betrieblich veranlassten Straftaten abzugsfähig (Marschner, BFGjournal 4/2018, S. 138)

ArtikelrundschauApril 2018 - Teil 2MMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2018/484ÖStZ 2018, 374 Heft 12 v. 8.8.2018

Stehe die Straftat im Kausalzusammenhang mit dem Betrieb, seien Verteidigungskosten als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Strafe selbst sei nicht von der Einkommen- bzw Körperschaftsteuer als Betriebsausgabe absetzbar, weil dies dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zu entnehmen sowie aus dem Pönalcharakter ableitbar sei. Dies gelte auch für eine Kartellstrafe und den Abschöpfungsanteil der Strafe.

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