Stehe die Straftat im Kausalzusammenhang mit dem Betrieb, seien Verteidigungskosten als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Strafe selbst sei nicht von der Einkommen- bzw Körperschaftsteuer als Betriebsausgabe absetzbar, weil dies dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zu entnehmen sowie aus dem Pönalcharakter ableitbar sei. Dies gelte auch für eine Kartellstrafe und den Abschöpfungsanteil der Strafe.