Schon vor der Einführung der ImmoESt sei die Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden unter gewissen Voraussetzungen nicht als Spekulationsgeschäft zu erfassen gewesen. Die damals bereits vorgesehene Befreiung für jene Fälle, in denen die Immobilie dem Veräußerer seit der Anschaffung bzw seit dem letzten unentgeltlichen Erwerb mindestens seit zwei Jahren durchgehend als Hauptwohnsitz gedient habe, sei mit dem 1. StabG 2012 um eine zweite Tatbestandsvariante ergänzt worden, nach der die Befreiung eintrete, wenn die Immobilie innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient habe. Vorausgesetzt werde in beiden Varianten, dass der Hauptwohnsitz aufgegeben werde.