Die primären Ziele der EU-MT-RL seien Zusammenschlüsse von Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten zu erleichtern, das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und der Niederlassungs- und Kapitalfreiheit zum Durchbruch zu verhelfen. Die geltende MT-VO sei mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit auch nach der abgeänderten EU-MT-RL nicht vereinbar. Diesbezüglich bestünde Handlungsbedarf.