Beim Vorbehaltsfruchtgenuss sowie unentgeltlich eingeräumten Zuwendungsfruchtgenussrecht könne die AfA von der Fruchtgenusssache in der Regel weder vom zivilrechtlichen Eigentümer mangels Einkunftsquelle noch vom Fruchtgenussberechtigten geltend gemacht werden. Um den gänzlichen Verlust der Abschreibung zu verhindern, biete die Finanzverwaltung jedoch eine mögliche Lösung. Laut EStR sei es zulässig, dass der Vorbehaltsfruchtgenussberechtigte eine Substanzabgeltung in Höhe der Abschreibung an den Fruchtgenussbesteller leistet und diese steuermindernd berücksichtigt.