Für die Hauptwohnsitzbefreiung sei nach Ansicht des VwGH der Hauptwohnsitz während der fünfjährigen Mindestdauer und nicht auch das wirtschaftliche Eigentum für die Dauer dieses Zeitraums erforderlich. Die Rechtsposition als Eigentümer sei irrelevant. Das ergäbe sich aus dem Wortlaut der Befreiungsbestimmung und sei auch mit dem Sinn und Zweck der Regelung vereinbar.