Das BFG hatte Aufwendungen für verpflichtende Deutschkurse, die ein Steuerpflichtiger für die aus einem Drittland zugezogene Ehepartnerin übernahm, um deren drohender Ausweisung entgegenzuwirken, als außergewöhnliche Belastung beurteilt. Der VwGH hat - trotz Aufhebung des BFG-Erkenntnisses - diese Ansicht grundsätzlich bestätigt.