Die Gegenleistung für die Aufgabe eines Wohnungsgebrauchsrechts iZm einer vorangegangenen entgeltlichen Grundstücksübertragung sei nicht unter § 29 Z 3 EStG subsumierbar.
Die Gegenleistung für die Aufgabe eines Wohnungsgebrauchsrechts iZm einer vorangegangenen entgeltlichen Grundstücksübertragung sei nicht unter § 29 Z 3 EStG subsumierbar.