Der VwGH habe entschieden, dass das Besteuerungsniveau durch die Abzugsteuer nach § 99 Abs 1 Z 5 EStG im Fall einer Überlassung aus dem EU-/EWR-Ausland nicht höher sein dürfe als die tarifmäßige Steuer auf die Nettoeinkünfte eines vergleichbaren inländischen Überlassers, weil andernfalls darin ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit zu erblicken sei. Dies habe zur Konsequenz, dass in all jenen Fällen, in denen die Betriebsausgaben (Lohnaufwendungen) bekannt sind, die Möglichkeit einer Nettobesteuerung gegeben sei.