Das Wesen der Vertreterbetriebsstätte bestehe darin, dass sie gar keine Betriebsstätte sei und dies nicht nur im Bereich des innerstaatlichen Steuerrechts. Seit 1963 spiegele sich dieses Konzept auch auf internationaler Ebene wider. Dem Kommentar zu Art 5 OECD-MA aus dem Jahr 1963 sei zu entnehmen, dass sich das damalige Fiskalkomitee erstmals dafür entschieden habe, eine eigenständige Definition des Betriebsstättenbegriffs zu entwickeln, wonach nur örtlichen Einrichtungen Betriebsstättencharakter zuerkannt werde.