Wird ein Vorlageantrag per E-Mail eingebracht, löse dies weder eine Entscheidungspflicht des BFG aus, noch berechtige es das Gericht, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Das BFG sei nicht einmal befugt, den Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer E-Mail nicht um einen rechtswirksam eingebrachten Antrag handle.