Die Frage, ob auf Grundlage des 1. StabG 2012 Grund und Boden des Anlagevermögens steuerfrei veräußert werden konnte, sei bereits Gegenstand eines lebhaften Diskurses gewesen. Der Gesetzgeber habe sich daher veranlasst gesehen, die Inkraftsetzung des § 5 EStG idF 1. StabG 2012 mit dem AIFMG 2013 ausdrücklich mit 1. 4. 2012 festzulegen. Die Verfassungskonformität dieser rückwirkenden Bestimmung war Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem BFG sowie einer Beschwerde an den VfGH.