Das BFG hatte die Frage zu klären, ob einem Steuerpflichtigen das Recht, eine (günstige) Pauschalierungsregel für sich in Anspruch zu nehmen, auch dann zukommt, wenn die tatsächlichen, höheren Bemessungsgrundlagen der Abgabenbehörde bekannt sind oder ob die Behörde in einem derartigen Fall dieses Wahlrecht negieren darf.