Fallen geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH als selbständig Erwerbstätige unter die Pflichtversicherung nach § 1 GSVG, erhöhen Ausschüttungen die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs 1 GSVG. Insoweit stelle sich ertragsteuerrechtlich die Frage, ob diese als Betriebsausgaben abzugsfähig seien oder aufgrund der Endbesteuerung der Ausschüttungen das Abzugsverbot nach § 20 Abs 2 und § 27a EStG greife.