BAO: § 76 Abs 1 lit d
VwGH 19. 10. 2016, Ra 2016/15/0058
Der Umstand, dass eine Entscheidung eines Verwaltungsorgans im Rechtsmittelweg oder von einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts aufgehoben wird, begründet für das fortgesetzte Verfahren weder einen absoluten noch - für sich allein - einen sonstigen Befangenheitsgrund (vgl auch - zu § 7 AVG - VwGH 30. 6. 2015, Ro 2015/03/0021).