Die Berichtigung einer abgabenrechtlichen Verfehlung werde aus Vorsichtsgründen oft im Zuge einer Selbstanzeige vorgenommen. Bislang sei strittig gewesen, ob die Zahlungsfrist für die Schadensgutmachung zur Sicherung der strafbefreienden Wirkung durch eine Aussetzung der Einhebung für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens verlängert werden könne. Ein nunmehr ergangenes Erkenntnis des BFG trage den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzüberlegungen nicht ausreichend Rechnung.