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Bilanzierung von latenten Steuern bei Umgründungen (Hirschler/Höltschl, RWZ 2017/46, S. 213)

Artikelrundschau Juli 2017 - Teil 2Gesellschafts- und Unternehmensrecht, nationale und internationale RechnungslegungBearbeiter: Mag. Franz Proksch/Dr. Erik TajalliÖStZ 2017/714ÖStZ 2017, 489 Heft 18 v. 5.10.2017

Gem § 198 Abs 9 UGB seien latente Steuern auf Unterschiede "zwischen den unternehmensrechtlichen und den steuerrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten" zu bilden, wenn sich die Differenzen in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich wieder abbauen würden. Diese Regel werde ua bei erfolgsneutral entstandenen Differenzen aus dem erstmaligen Ansatz eines Vermögensgegenstands oder einer Schuld bei einem Geschäftsvorfall, der keine Umgründung iSd § 202 Abs 2 UGB oder Übernahme iSd § 203 Abs 5 UGB ist (§ 198 Abs 10 Satz 3 Z 2 UGB), durchbrochen. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Bilanzierung latenter Steuern infolge von Umgründungen und der damit einhergehenden Anwendung der Ausnahmebestimmungen des § 198 Abs 10 Satz 3 UGB.

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