Patronatserklärungen seien gesetzlich nicht geregelte, im Wirtschaftsverkehr geläufige Mittel der Kreditsicherung, die vor allem in Konzernstrukturen ein beliebtes Sicherungsmittel darstellten. Je nach ihrer Ausgestaltung würden sie als völlig unverbindliche Erklärungen bis hin zu verbindlichen Bürgschafts- oder Garantie(ähnlichen)verträgen - und somit zweiseitigen Rechtsgeschäften - qualifiziert.