Die Hauptwohnsitzbefreiung bei privaten Grundstücksverkäufen impliziere das Vorliegen eines Eigenheims bzw einer Eigentumswohnung; eine solche müsse im Eigentum des Errichters bzw Erwerbers stehen. Sei aber insoweit das Eigentum zwingende Voraussetzung, gelte dies auch für die Hauptwohnsitzbefreiung iZm privaten Grundstücksveräußerungen. Ein durch einen Bestandvertrag begründeter Hauptwohnsitz vermochte somit nach Ansicht des BFG eine Hauptwohnsitzbefreiung nicht zu begründen.