Bei Umschulungsmaßnahmen spreche es zwar für eine Erwerbsorientierung, wenn der StPfl seine bisherige Tätigkeit aufgebe. Die steuerliche Berücksichtigung der angefallenen Aufwendungen sei aber nicht auf diesen Fall beschränkt und hänge auch nicht davon ab, ob der StPfl im angestrebten neuen Beruf tatsächlich Fuß fassen könne. Vergebliche Werbungskosten könnten abzugsfähig sein, wenn ein Veranlassungszusammenhang zu einer potenziellen Einkunftsquelle erkennbar sei.