Das BMF habe mit dem EStR-Wartungserlass 2011 einen vermeintlichen Paradigmenwechsel in der Besteuerung von Ablösezahlungen für Fruchtgenussvereinbarungen an Liegenschaften vollzogen. Davor sei die entgeltliche Ablöse eines Fruchtgenussrechts an einer Liegenschaft im außerbetrieblichen Bereich grundsätzlich nicht steuerpflichtig gewesen. Der VwGH habe kürzlich der Ansicht des BMF eine Absage erteilt.