Bei verschmelzender Umwandlung sollen Verluste der übertragenden Körperschaft nur dann auf eine natürliche Person als Rechtsnachfolger übergehen, wenn diese im gesamten Wirtschaftsjahr der Verlustentstehung an der Körperschaft beteiligt war. Dieses Erfordernis sei auch dann hinreichend erfüllt, wenn der Rechtsnachfolger im gesamten Wirtschaftsjahr der Verlustentstehung wirtschaftlicher (aber nicht zivilrechtlicher) Eigentümer der Anteile war.