Durch die Einführung der Immobilienbesteuerung mit 1. 4. 2012 war es notwendig, Anpassungsmaßnahmen im UmgrStG vorzunehmen. Mit dem 2. AbgÄG 2014 habe der Gesetzgeber für Realteilungen die Bildung von gesonderten Ausgleichsposten für Wirtschaftsgüter vorgesehen, die einem besonderen Steuersatz unterliegen. Für sogenanntes Altvermögen könne die Ermittlung des Veräußerungsgewinns pauschal erfolgen. Diese pauschale Möglichkeit sei auch bei der Bildung des Sonderausgleichspostens zu beachten.