Kosten für die eigene Verpflegung können als typische Kosten der Lebensführung nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Dasselbe gelte für die im Zusammenhang mit "Essen auf Rädern" anfallenden anteiligen Kosten. Ausgenommen davon seien Mehraufwendungen für eine notwendige Krankendiät. Zustellkosten könnten behinderungsbedingte Mehraufwendungen und somit außergewöhnliche Belastungen darstellen.