In teilweiser Abweichung zur BFG-Entscheidung vom 25. 4. 2017, RV/7103409/2016, sei das BFG am selben Tag zu einem anderen Ergebnis dahin gehend gekommen, dass insgesamt keine außergewöhnliche Belastung vorliege.
In teilweiser Abweichung zur BFG-Entscheidung vom 25. 4. 2017, RV/7103409/2016, sei das BFG am selben Tag zu einem anderen Ergebnis dahin gehend gekommen, dass insgesamt keine außergewöhnliche Belastung vorliege.