Aufenthaltskosten in einer Spezialanstalt für die Rehabilitation Schwerversehrter seien als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Eine vor Antritt der Behandlung ausgestellte ärztliche Verordnung sei verzichtbar. Eine Abgrenzungsschwierigkeit zum bloßen Erholungsbereich bestehe bei einer medizinischen Spezialanstalt nicht.