Das BFG verneinte im Anlassfall die Steuerpflicht der erhaltenen Ablösezahlung für den Verzicht auf das Fruchtgenussrecht. Eine Steuerpflicht komme nur dann in Betracht, wenn ein einheitlicher Übertragungsvorgang vorliege oder das
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Das BFG verneinte im Anlassfall die Steuerpflicht der erhaltenen Ablösezahlung für den Verzicht auf das Fruchtgenussrecht. Eine Steuerpflicht komme nur dann in Betracht, wenn ein einheitlicher Übertragungsvorgang vorliege oder das
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